Fanclub Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Holstein Borussen e.V. seit 19.09.

Er hat den Sitz in Reinfeld

Der Verein wurde am 19.09.2010 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Fußballabteilung des BV Borussia Dortmund zu unterstützen und die Geselligkeit der Fans zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gemeinsame Heimspielbesuche, gemeinsame Fußballauswärtsfahrten sowie der Gemeinschaft dienlichen Gesellschaftsveranstaltungen. Dabei sollen regelmäßige Treffen angestrebt werden, um gemeinsame Aktivitäten unter Fanclubmitgliedern zu fördern.

Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

Der Verein fördert die Fankultur von Borussia Dortmund als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten.

Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine gesellschaftliche Verbindung.


§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt undaktiv am Fanclub teilnimmt (Teilnahme an Fußballfahrten, Beteiligung auf der Fanclub-Homepage und im Forum und Interesse an Veranstaltungen des Fanclubs),sich an die Satzung des Fanclubs hält

Die Aufnahme Minderjähriger setzt eine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Halbjahres möglich.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Bereits erfolgte Vereinsbeiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag für ein Halbjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Zum sofortigen Ausschluss führt rechtsradikales Gedankengut, körperliche Auseinandersetzungen in Verbindung mit Fußballfahrten und/oder ein Stadionverbot.

Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden,

a. wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Fanclubregeln auf der Homepage schuldig gemacht hat.

b. durch grobes Fehlverhalten im Stadion, im Bus oder an anderen Orten, wo man zusammen als Fanclub auftritt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Wenn sich persönliche Daten eines Mitgliedes ändern, so hat das Mitglied die Pflicht, den Vorstand umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Um den Status des offiziellen Fanclubs aufrecht zu erhalten und zu pflegen, erhält Borussia Dortmund Informationen über Veränderungen in Bezug auf die Mitgliederliste. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass sich diese Liste immer auf dem aktuellsten Stand befindet und der Verein von evtl. Veränderungen Kenntnis erlangt.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Höhe des Vereinsbeitrages ist 20,00 Euro pro Halbjahr, Schüler, Studenten und Mitglieder in Arbeitslosigkeit zahlen 15,00 €.

Die Aufnahmegebühr ist einmalig in der Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

Der Jahresvereinsbeitrag ist unverzüglich nach Beitritt mit der Aufnahmegebühr auf das Vereinskonto zu überweisen.

Die Auszahlung bzw. Rückzahlung des Vereinsbeitrages erfolgt nicht.

Die Kontoverbindung des Vereins ist jedem Vereinsmitglied bekannt zu geben. Verantwortlich ist der Kassenwart.

Fälligkeit des Halbjahresbeitrages ist jeweils zum 01.01. und 01.07. auf das Vereinskonto zu überweisen. Es ist möglich, den gesamten Jahresbeitrag am 01.01. des Jahres zu überweisen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand / Vorstandswahlen

Der Vorstand besteht aus:
a. Der Präsident
b. Der Vizepräsident (zgl. Schriftführer)
c. Der Kassenwart

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Wahlen sind grundsätzlich offen. Die Wahl kann auf Antrag geheim durchgeführt werden

Es wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor der Wahl ein Wahlleiter bestimmt, der die Vorstandswahl organisiert und durchführt. An den Wahlleiter sind alle Anträge und Wahlkandidaten zu melden.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vorstandssitzungen finden jährlich, bei Bedarf statt. Diese können auch in digitaler Form erfolgen. Die Ergebnisse werden den Vereinsmitgliedern über die Homepage mitgeteilt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Präsidenten zu unterzeichnen.

Mindestens 2 Vorstandsmitglieder müssen zugleich Vereinsmitglieder beim BV. Borussia 09 e.V. Dortmund sein.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Festausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird während der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder für die geplanten Veranstaltungen bestimmt.
Ein Mitglied kann den Vizepräsidenten als Schriftführer vertreten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
f) Fanfreundschaften

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Mitgliederversammlungen können auch aufgrund von behördlichen Kontaktverboten oder -einschränkungen in digitaler Form abgehalten werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand aufgrund behördlicher Grundlagen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das durch den Versammlungsleiter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.


§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (per Email) mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen wohltätigen Zweck oder einer wohltätigen Stiftung im lokalen Umfeld des Vereins. (Benennung einer steuerbegünstigten Körperschaft, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, erfolgt durch den Vorstand zeitgerecht bei der Auflösung.


§ 12 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Lediglich Borussia Dortmund werden gem. der schriftlichen Beitrittserklärung zum Fanclub Holstein Borussen e.V. seit 19.09.
Daten über die Fanclub-Mitglieder für interne Zwecke zur Verfügung gestellt.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz überwacht der geschäftsführende Vorstand die Einhaltung des Datenschutzes im Verein.


Stand April 2022

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